Kompostierungsanlage
Köln-Niehl
  Anlagen-
beschreibung
 


Betriebsordnung für die Kompostierungsanlage

1. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Betriebsordnung gilt für alle Abfallanlieferer - im folgenden "Benutzer" genannt - der sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Restmüllverbrennungsanlage, Rostascheaufbereitungsanlage und Kompostierungsanlage - im folgenden "Betreiber" genannt.

(2) Diese Betriebsordnung gilt sinngemäß für die Lieferanten der Anlagen sowie die Abholer von Fertigmaterialien (Kompost, Rostasche) und Reststoffen.

(3) Für die Benutzung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern mit dem Benutzer nicht ausdrücklich unter Verzicht auf die hier niedergelegten Bedingungen etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit in dieser Betriebsordnung Regelungen nicht getroffen sind, gelten für die Benutzung die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften.


2. ANLAGENÜBERGREIFENDE BESTIMMUNGEN
2.1 Öffnungszeiten
Die Benutzung der Anlagen ist ausschließlich während der folgenden Öffnungszeiten möglich:
Kompostierungsanlage
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Samstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(nur bei Wochenfeiertagen vor- und nachgehend für Anlieferungen der Stadt Köln)


2.2 Allgemeine Verhaltensvorschriften für die Benutzer der Anlagen
(1) Unbefugten ist das Betreten des Betriebsgeländes verboten.

(2) Rauchen und offenes Feuer ist auf dem gesamten Betriebsgelände verboten. Davon ausgenommen sind die dafür ausgewiesenen Bereiche.

(3) Den Benutzern ist der Aufenthalt im Anlieferbereich, außer mit besonderer Genehmigung, nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung von Abfällen erforderlich ist.

(4) Die Benutzer müssen den Anweisungen des Betreiberpersonals zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage Folge leisten.

(5) Das Betreiberpersonal weist die Benutzer der Anlage ein. Die Benutzer sind an diese Anweisungen gebunden.

(6) Soweit für Anlagenbereiche angeordnet, sind die Benutzer verpflichtet, die erforderliche Schutzausrüstung (z. B. Helm, Schutzbrille, Schutzschuhe) zu tragen.

(7) Der Benutzer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend erforderlich behindert oder belästigt wird.

(8) Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art beträgt 10 km/h. Auf der Zufahrtsstraße besteht absolutes Halteverbot. Es ist dem Verkehrsleitsystem zu folgen. Im gesamten Bereich der Anlage ist das Abstellen oder Parken von Fahrzeugen und Containern untersagt.

Der Betreiber behält sich vor, bei Verstößen gegen die StVO und diese Betriebsordnung ein Zufahrtsverbot für das Betriebsgelände auszusprechen.

(9) Bleiben Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände stecken oder können sie wegen eines Defektes nicht weiterfahren, hat der Benutzer für ihre unverzügliche Entfernung vom Betriebsgelände zu sorgen. Der Betreiber kann zur Sicherung des Fahrzeuges Hilfe leisten, wenn der Benutzer schriftlich erklärt, daß er für daraus entstehende Schäden selbst haftet und dem Betreiber die Aufwendungen erstattet, die diesem aus der Hilfeleistung entstehen. Die Beseitigung von Ölschäden wird durch den Betreiber gegen Kostenerstattung vorgenommen.

(10) Bei Rangierfahrten ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, daß ihn bei Bedarf ein Einweiser unterstützt.

(11) Das Abladen darf nur an den vom Betreiberpersonal zugewiesenen Stellen erfolgen. Die Abladestelle ist nach der Entladung unverzüglich zu räumen.

(12) Falls beim Abladen das Fahrzeug verlassen werden muß, ist die Fahrzeugbesatzung gehalten, sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten.

(13) Das Betreten von Gebäuden und Anlagen außerhalb der Anlieferungsbereiche ist nicht gestattet.


2.3 Allgemeine Anlieferbedingungen
(1) Abfälle sind so anzuliefern, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört wird und sie mit den vorhandenen Geräten und Anlagen behandelt werden können.

(2) Der Name und die Anschrift des Abfallerzeugers sind - soweit erforderlich - vom Benutzer zu nennen.

(3) Bei der Nachweisführung über die Entsorgung der Abfälle gelten die Regelungen der Nachweisverordnung vom 03.07.2002.

(4) Die vom Benutzer angelieferte Abfallmenge wird im Eingangsbereich der Anlage verwogen. Zur zügigen Eingangserfassung sind die Leergewichte von Wechselbehältern in deutlich lesbaren Ziffern auf der rechten und linken Seite des Behälters aufzubringen. Die Leergewichte sind jeweils in Tonnen mit einer Wiegegenauigkeit von 20 kg anzugeben.
Die Verwiegung kann als Hin- und Rückverwiegung erfolgen. Der Betreiber ist berechtigt, die durch die Verwiegung ermittelten Leergewichte von Fahrzeugen auf Datenträger zu speichern. Schlüsselmerkmal ist das Kfz-Kennzeichnen. Der Benutzer hat jede Änderung, die sich auf das Leergewicht des Fahrzeuges auswirkt, unverzüglich dem Betreiberpersonal mitzuteilen.
Bei Ausfall der Waage erfolgt die Bemessung mit der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Nutzlast, sofern diese nicht bereits durch den Betreiber erfaßt ist. Unberücksichtigt bleibt hierbei, ob die genannte Nutzlast ganz oder nur zum Teil ausgenutzt wird.

(5) Für die Hin- und Rückfahrt zur Anlieferhalle sind die dafür vorgesehenen Wege zu benutzen. Die Entladung hat an der vom Betreiberpersonal (Einweiser) zugewiesenen Stelle zu erfolgen.

(6) Die Fahrzeuge, mit denen Abfälle transportiert werden, müssen durch Netze, Planen oder Abdeckklappen so gesichert sein, daß die Abfälle nicht unkontrolliert von der Ladefläche entweichen können (z.B. Herabfallen, Wegfliegen, Herausrieseln). Die Halter der Fahrzeuge, die nicht entsprechend gesichert sind, haben die Kosten für die Reinigungsmaßnahmen zu erstatten. Der Betreiber behält sich vor, in solchen Fällen die Annahme von Abfällen zu verweigern bzw. ein Zufahrtsverbot auszusprechen.
Bei Ladungen, von denen Gerüche ausgehen können (z.B. Bioabfälle, Fertigkompost), ist die Fracht mit einer geruchsdichten Plane abzudecken.

Alle Abdeckeinrichtungen sind

  • bei Anlieferung erst in den dafür vorgesehenen Gebäudeteilen (RMVAAnfahrhalle, KA-Entladehalle etc.) von den Fahrzeugen abzunehmen;
  • bei Abholung in der Halle vor der Rückverwiegung an der AVG-Waage wieder anzubringen.

2.4 Kontrolle
(1) Jeder Benutzer muß sich der Eingangskontrolle und Registrierung an der Waage unterziehen.

(2) Der Benutzer versichert, daß in den angelieferten Stoffen keine Bestandteile enthalten sind, die nicht angeliefert werden dürfen. Für den Fall, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften für die Anlieferung der Stoffe (vereinfachter Entsorgungsnachweis und Transportgenehmigung) bestehen, versichert der Benutzer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials.

(3) Das Betreiberpersonal ist jederzeit berechtigt, die Zulässigkeit des gelieferten Abfalls, das gespeicherte Fahrzeugleergewicht und die angegebenen Leergewichte von Wechselbehältern zu prüfen. Der Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreiberpersonals Behälter und Verpackungen zu öffnen.

(4) Benutzer, die zulässigerweise gewerbliche Abfälle außerhalb eines kommunalen Auftrages zur Anlage verbringen wollen, haben die erforderlichen Genehmigungen gem. KrW-/AbfG mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Benutzer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Eingangskontrolle seinen Namen mit Adresse und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs sowie die Angaben des Abfallerzeugers mit Adresse und Herkunft des Abfalls anzugeben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Der Betreiber ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Benutzers nachzuprüfen.

(6) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Abfälle, kann eine Untersuchung der Abfälle auf Kosten des Benutzers angeordnet werden. Der Betreiber ist berechtigt, vor Annahme der Abfälle über Kontrollanalysen die Zulässigkeit der Anlieferung zu überprüfen.
Ist eine Untersuchung nach Annahme der Abfälle erforderlich, kann der Betreiber sie ebenfalls auf Kosten des Benutzers vornehmen lassen. Bis zur Klärung von Zweifeln an der Zulässigkeit stellt der Betreiber die Abfälle auf ausgewiesenen Sicherstellungsflächen sicher.

(7) Für Schäden, die durch Ablagerung oder Behandlung von nicht zugelassenen Abfällen entstehen, haftet neben dem Benutzer auch der Abfallerzeuger.

(8) Das Waagepersonal überprüft das Gesamtgewicht der Fahrzeuge vor dem Verlassen des Geländes. Bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes erfolgt die Weiterfahrt auf alleinige Verantwortung des Fahrzeugführers. Er hat dies schriftlich auf den beiden Wiegebelegen zu bestätigen. Im Wiederholungsfall wird dem Fahrzeugführer die Zufahrt zum Betriebsgelände verweigert.


2.5 Ausschluß von der Benutzung
Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Betriebsordnung oder gegen andere einschlägige Vorschriften bzw. Gesetze kann der Benutzer vom Betreiber der Anlage zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.


2.6 Eigentumserwerb
(1) Die Abfälle werden erst nach der ordnungsgemäßen Übergabe Eigentum des Betreibers.

(2) Der Benutzer versichert, daß die angelieferten Abfälle frei von Rechten Dritter sind. Wertgegenstände aus den Abfallanlieferungen werden als Fundsache behandelt. Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind alle Stoffe, die laut Katalog nicht zur Entsorgung zugelassen sind oder die aus sonstigen Gründen von der Annahme ausgeschlossen sind.


2.7 Haftung
(1) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer infolge der Betriebsgefahren der Anlage entstehen.

(2) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber oder Dritten durch die Benutzung der Anlage entstehen. Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Abfälle oder durch Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften, der Betriebsordnung oder besonderen Weisungen des Betreiberpersonals verursacht werden. Der Benutzer stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund seiner Benutzung erhoben werden.

(3) Der Betreiber haftet in keinem Fall für Schäden unbefugter Benutzer oder sich sonst unberechtigt in der Anlage aufhaltender Personen.

(4) Benutzer, die für Abfallerzeuger Abfälle anliefern, haften mit diesen gesamtschuldnerisch.

(5) Sollte der Betreiber aufgrund eines Schadensereignisses in Anspruch genommen werden (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich), hat der Benutzer den Betreiber von allen Ansprüchen, insbesondere nach §22 Wasserhaushaltsgesetz und §823 BGB, sowie Kosten, die aufgrund ordnungsgemäßer Maßnahmen entstehen, freizustellen.

(6) Der Benutzer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach §831 BGB.

(7) Sofern der Betreiber den Benutzer wegen Verletzung von Vorschriften aus diesen Bedingungen auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, hat der Benutzer den Nachweis zu erbringen, daß die angelieferten Abfälle keine Stoffe enthalten, die nach den Anlieferbedingungen nicht angeliefert werden dürfen.

(8) Der Betreiber haftet im Schadensfall, sei es aus vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung oder culpa in contrahendo, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich oder des Betreiberpersonals (Erfüllungsgehilfen), es sei denn, es sind Kardinalpflichten betroffen.

(9) Der Betreiber haftet nicht für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen.

(10) Das Betreten und die Benutzung der Betriebsstätte geschieht auf eigene Gefahr.

(11) Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


2.8 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel gewollt war.


2.9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.


3. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE KOMPOSTIERUNGSANLAGE

5.1 Preise
Die Preisliste kann an der Waage eingesehen werden. Preise für weitere genehmigte organische Abfälle können beim Betreiber erfragt werden.


5.2 Gegenstand der Anlieferung
(1) Angenommen werden Abfälle, die im Genehmigungsbescheid für die Kompostierungsanlage aufgeführt sind. Auskunft erteilt der Betreiber.
Insbesondere dürfen nicht angeliefert werden:

  • Giftstoffe jeglicher Art,
  • Materialien, die durch Öle, Teere oder chemische Rückstände verunreinigt sind,
  • besonders überwachungsbedürftige Abfälle lt. KrW-/AbfG
    (z.B. Emballagen mit Restinhalten, Asbestabfälle, usw.).

(2) Andere Abfälle als die zugelassenen Abfallschlüssel-Nummern sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen.


5.3 Kontrollrecht
(1) Falls in bezug auf die richtige Kennzeichnung der Stoffe Zweifel bestehen, ist der Betreiber berechtigt das Material zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ergibt die Untersuchung, daß die angelieferten Materialien Stoffe enthalten, die nicht angeliefert werden dürfen, kann der Betreiber die Materialien an den Benutzer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Benutzer. Der Betreiber ist von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freigestellt.

(2) Das Ergebnis obiger Untersuchung ist für das weitere Vorgehen verbindlich.

(3) Für Rückladungen wird eine Wiederaufladepauschale gemäß Preisliste erhoben.

(4) Das Betriebsgelände darf nur mit gültigem Wiegeschein (Lieferschein/Barrechnung) und Freigabe der Anlieferung verlassen werden.


5.4 Zahlungsabwicklung
(1) Ohne Vorliegen besonderer Zahlungsvereinbarungen zwischen Benutzer und Betreiber erfolgt die Annahme der zugelassenen Abfälle nur gegen Barkasse.

(2) Zahlung gegen Rechnung oder per Bankanweisung erfolgt nur auf Antrag nach Prüfung durch den Betreiber. Antragsformulare sind an der Betriebsstätte erhältlich oder können postalisch angefordert werden.

(3) Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Benutzers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Sonstiges
(1) Dem Betreiberpersonal ist es untersagt, Materialien vom Anlieferfahrzeug mit dem Radlader abzuschieben.

(2) Radlader haben in den Hallenbereichen Vorfahrt.


   
01.10.1997   Erstausgabe
01.01.2000   Änderung
09.10.2002   Änderung
23.01.2006   Aktualisierung der Öffnungszeiten
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