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Betriebsordnung für die Kompostierungsanlage
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Betriebsordnung gilt für alle Abfallanlieferer
- im folgenden "Benutzer" genannt - der sich auf
dem Betriebsgelände befindlichen Restmüllverbrennungsanlage,
Rostascheaufbereitungsanlage und Kompostierungsanlage - im
folgenden "Betreiber" genannt.
(2) Diese Betriebsordnung gilt sinngemäß für
die Lieferanten der Anlagen sowie die Abholer von Fertigmaterialien
(Kompost, Rostasche) und Reststoffen.
(3) Für die Benutzung gelten ausschließlich die
nachstehenden Bedingungen, sofern mit dem Benutzer nicht ausdrücklich
unter Verzicht auf die hier niedergelegten Bedingungen etwas
anderes vereinbart worden ist. Soweit in dieser Betriebsordnung
Regelungen nicht getroffen sind, gelten für die Benutzung
die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
2. ANLAGENÜBERGREIFENDE BESTIMMUNGEN
2.1 Öffnungszeiten
Die Benutzung der Anlagen ist ausschließlich während
der folgenden Öffnungszeiten möglich:
Kompostierungsanlage
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Samstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(nur bei Wochenfeiertagen vor- und nachgehend für Anlieferungen
der Stadt Köln)
2.2 Allgemeine Verhaltensvorschriften
für die Benutzer der Anlagen
(1) Unbefugten ist das Betreten des Betriebsgeländes
verboten.
(2) Rauchen und offenes Feuer ist auf dem gesamten Betriebsgelände
verboten. Davon ausgenommen sind die dafür ausgewiesenen
Bereiche.
(3) Den Benutzern ist der Aufenthalt im Anlieferbereich, außer
mit besonderer Genehmigung, nur so lange gestattet, wie dies
zur Anlieferung von Abfällen erforderlich ist.
(4) Die Benutzer müssen den Anweisungen des Betreiberpersonals
zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes
der Anlage Folge leisten.
(5) Das Betreiberpersonal weist die Benutzer der Anlage ein.
Die Benutzer sind an diese Anweisungen gebunden.
(6) Soweit für Anlagenbereiche angeordnet, sind die Benutzer
verpflichtet, die erforderliche Schutzausrüstung (z.
B. Helm, Schutzbrille, Schutzschuhe) zu tragen.
(7) Der Benutzer hat sich so zu verhalten, daß kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den
Umständen entsprechend erforderlich behindert oder belästigt
wird.
(8) Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der
StVO. Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller
Art beträgt 10 km/h. Auf der Zufahrtsstraße besteht
absolutes Halteverbot. Es ist dem Verkehrsleitsystem zu folgen.
Im gesamten Bereich der Anlage ist das Abstellen oder Parken
von Fahrzeugen und Containern untersagt.
Der Betreiber behält sich vor, bei Verstößen
gegen die StVO und diese Betriebsordnung ein Zufahrtsverbot
für das Betriebsgelände auszusprechen.
(9) Bleiben Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände stecken
oder können sie wegen eines Defektes nicht weiterfahren,
hat der Benutzer für ihre unverzügliche Entfernung
vom Betriebsgelände zu sorgen. Der Betreiber kann zur
Sicherung des Fahrzeuges Hilfe leisten, wenn der Benutzer
schriftlich erklärt, daß er für daraus entstehende
Schäden selbst haftet und dem Betreiber die Aufwendungen
erstattet, die diesem aus der Hilfeleistung entstehen. Die
Beseitigung von Ölschäden wird durch den Betreiber
gegen Kostenerstattung vorgenommen.
(10) Bei Rangierfahrten ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich,
daß ihn bei Bedarf ein Einweiser unterstützt.
(11) Das Abladen darf nur an den vom Betreiberpersonal zugewiesenen
Stellen erfolgen. Die Abladestelle ist nach der Entladung
unverzüglich zu räumen.
(12) Falls beim Abladen das Fahrzeug verlassen werden muß,
ist die Fahrzeugbesatzung gehalten, sich in unmittelbarer
Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten.
(13) Das Betreten von Gebäuden und Anlagen außerhalb
der Anlieferungsbereiche ist nicht gestattet.
2.3 Allgemeine Anlieferbedingungen
(1) Abfälle sind so anzuliefern, daß der ordnungsgemäße
Betriebsablauf nicht gestört wird und sie mit den vorhandenen
Geräten und Anlagen behandelt werden können.
(2) Der Name und die Anschrift des Abfallerzeugers sind -
soweit erforderlich - vom Benutzer zu nennen.
(3) Bei der Nachweisführung über die Entsorgung
der Abfälle gelten die Regelungen der Nachweisverordnung
vom 03.07.2002.
(4) Die vom Benutzer angelieferte Abfallmenge wird im Eingangsbereich
der Anlage verwogen. Zur zügigen Eingangserfassung sind
die Leergewichte von Wechselbehältern in deutlich lesbaren
Ziffern auf der rechten und linken Seite des Behälters
aufzubringen. Die Leergewichte sind jeweils in Tonnen mit
einer Wiegegenauigkeit von 20 kg anzugeben.
Die Verwiegung kann als Hin- und Rückverwiegung erfolgen.
Der Betreiber ist berechtigt, die durch die Verwiegung ermittelten
Leergewichte von Fahrzeugen auf Datenträger zu speichern.
Schlüsselmerkmal ist das Kfz-Kennzeichnen. Der Benutzer
hat jede Änderung, die sich auf das Leergewicht des Fahrzeuges
auswirkt, unverzüglich dem Betreiberpersonal mitzuteilen.
Bei Ausfall der Waage erfolgt die Bemessung mit der im Kraftfahrzeugschein
aufgeführten Nutzlast, sofern diese nicht bereits durch
den Betreiber erfaßt ist. Unberücksichtigt bleibt
hierbei, ob die genannte Nutzlast ganz oder nur zum Teil ausgenutzt
wird.
(5) Für die Hin- und Rückfahrt zur Anlieferhalle
sind die dafür vorgesehenen Wege zu benutzen. Die Entladung
hat an der vom Betreiberpersonal (Einweiser) zugewiesenen
Stelle zu erfolgen.
(6) Die Fahrzeuge, mit denen Abfälle transportiert werden,
müssen durch Netze, Planen oder Abdeckklappen so gesichert
sein, daß die Abfälle nicht unkontrolliert von der Ladefläche
entweichen können (z.B. Herabfallen, Wegfliegen, Herausrieseln).
Die Halter der Fahrzeuge, die nicht entsprechend gesichert
sind, haben die Kosten für die Reinigungsmaßnahmen
zu erstatten. Der Betreiber behält sich vor, in solchen
Fällen die Annahme von Abfällen zu verweigern bzw.
ein Zufahrtsverbot auszusprechen.
Bei Ladungen, von denen Gerüche ausgehen können
(z.B. Bioabfälle, Fertigkompost), ist die Fracht mit
einer geruchsdichten Plane abzudecken.
Alle Abdeckeinrichtungen sind
- bei Anlieferung erst in den dafür vorgesehenen
Gebäudeteilen (RMVAAnfahrhalle, KA-Entladehalle etc.) von
den Fahrzeugen abzunehmen;
- bei Abholung in der Halle vor der Rückverwiegung
an der AVG-Waage wieder anzubringen.
2.4 Kontrolle
(1) Jeder Benutzer muß sich der Eingangskontrolle und
Registrierung an der Waage unterziehen.
(2) Der Benutzer versichert, daß in den angelieferten
Stoffen keine Bestandteile enthalten sind, die nicht angeliefert
werden dürfen. Für den Fall, daß öffentlich-rechtliche
Vorschriften für die Anlieferung der Stoffe (vereinfachter
Entsorgungsnachweis und Transportgenehmigung) bestehen, versichert
der Benutzer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials.
(3) Das Betreiberpersonal ist jederzeit berechtigt, die Zulässigkeit
des gelieferten Abfalls, das gespeicherte Fahrzeugleergewicht
und die angegebenen Leergewichte von Wechselbehältern
zu prüfen. Der Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen
des Betreiberpersonals Behälter und Verpackungen zu öffnen.
(4) Benutzer, die zulässigerweise gewerbliche Abfälle
außerhalb eines kommunalen Auftrages zur Anlage verbringen
wollen, haben die erforderlichen Genehmigungen gem. KrW-/AbfG
mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Benutzer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet,
bei der Eingangskontrolle seinen Namen mit Adresse und das
polizeiliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs sowie
die Angaben des Abfallerzeugers mit Adresse und Herkunft des
Abfalls anzugeben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein
zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Der Betreiber ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung
des Benutzers nachzuprüfen.
(6) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Abfälle,
kann eine Untersuchung der Abfälle auf Kosten des Benutzers
angeordnet werden. Der Betreiber ist berechtigt, vor Annahme
der Abfälle über Kontrollanalysen die Zulässigkeit
der Anlieferung zu überprüfen.
Ist eine Untersuchung nach Annahme der Abfälle erforderlich,
kann der Betreiber sie ebenfalls auf Kosten des Benutzers
vornehmen lassen. Bis zur Klärung von Zweifeln an der
Zulässigkeit stellt der Betreiber die Abfälle auf
ausgewiesenen Sicherstellungsflächen sicher.
(7) Für Schäden, die durch Ablagerung oder Behandlung
von nicht zugelassenen Abfällen entstehen, haftet neben
dem Benutzer auch der Abfallerzeuger.
(8) Das Waagepersonal überprüft das Gesamtgewicht
der Fahrzeuge vor dem Verlassen des Geländes. Bei Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichtes erfolgt die Weiterfahrt
auf alleinige Verantwortung des Fahrzeugführers. Er hat
dies schriftlich auf den beiden Wiegebelegen zu bestätigen.
Im Wiederholungsfall wird dem Fahrzeugführer die Zufahrt
zum Betriebsgelände verweigert.
2.5 Ausschluß von der Benutzung
Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen
die Betriebsordnung oder gegen andere einschlägige Vorschriften
bzw. Gesetze kann der Benutzer vom Betreiber der Anlage zeitweise
oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.
2.6 Eigentumserwerb
(1) Die Abfälle werden erst nach der ordnungsgemäßen
Übergabe Eigentum des Betreibers.
(2) Der Benutzer versichert, daß die angelieferten Abfälle
frei von Rechten Dritter sind. Wertgegenstände aus den
Abfallanlieferungen werden als Fundsache behandelt. Vom Eigentumsübergang
ausgeschlossen sind alle Stoffe, die laut Katalog nicht zur
Entsorgung zugelassen sind oder die aus sonstigen Gründen
von der Annahme ausgeschlossen sind.
2.7 Haftung
(1) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die
einem Benutzer infolge der Betriebsgefahren der Anlage entstehen.
(2) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem
Betreiber oder Dritten durch die Benutzung der Anlage entstehen.
Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die durch
die Anlieferung nicht zugelassener Abfälle oder durch
Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften, der Betriebsordnung
oder besonderen Weisungen des Betreiberpersonals verursacht
werden. Der Benutzer stellt den Betreiber von allen Ansprüchen
Dritter frei, die aufgrund seiner Benutzung erhoben werden.
(3) Der Betreiber haftet in keinem Fall für Schäden
unbefugter Benutzer oder sich sonst unberechtigt in der Anlage
aufhaltender Personen.
(4) Benutzer, die für Abfallerzeuger Abfälle anliefern,
haften mit diesen gesamtschuldnerisch.
(5) Sollte der Betreiber aufgrund eines Schadensereignisses
in Anspruch genommen werden (öffentlich-rechtlich oder
zivilrechtlich), hat der Benutzer den Betreiber von allen
Ansprüchen, insbesondere nach §22 Wasserhaushaltsgesetz
und §823 BGB, sowie Kosten, die aufgrund ordnungsgemäßer
Maßnahmen entstehen, freizustellen.
(6) Der Benutzer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden.
Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach §831
BGB.
(7) Sofern der Betreiber den Benutzer wegen Verletzung von
Vorschriften aus diesen Bedingungen auf Schadenersatz in Anspruch
nimmt, hat der Benutzer den Nachweis zu erbringen, daß
die angelieferten Abfälle keine Stoffe enthalten, die
nach den Anlieferbedingungen nicht angeliefert werden dürfen.
(8) Der Betreiber haftet im Schadensfall, sei es aus vertraglichen
oder außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere
aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit,
unerlaubter Handlung oder culpa in contrahendo, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich oder des Betreiberpersonals
(Erfüllungsgehilfen), es sei denn, es sind Kardinalpflichten
betroffen.
(9) Der Betreiber haftet nicht für Kosten, die durch
die Zurückweisung von Abfällen entstehen.
(10) Das Betreten und die Benutzung der Betriebsstätte
geschieht auf eigene Gefahr.
(11) Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.8 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen, bleiben
die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die
im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten
kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel gewollt
war.
2.9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
3. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE KOMPOSTIERUNGSANLAGE
5.1 Preise
Die Preisliste kann an der Waage eingesehen werden. Preise
für weitere genehmigte organische Abfälle können
beim Betreiber erfragt werden.
5.2 Gegenstand der Anlieferung
(1) Angenommen werden Abfälle, die im Genehmigungsbescheid
für die Kompostierungsanlage aufgeführt sind. Auskunft
erteilt der Betreiber.
Insbesondere dürfen nicht angeliefert werden:
- Giftstoffe jeglicher Art,
- Materialien, die durch Öle, Teere oder chemische
Rückstände verunreinigt sind,
- besonders überwachungsbedürftige Abfälle
lt. KrW-/AbfG
(z.B. Emballagen mit Restinhalten, Asbestabfälle, usw.).
(2) Andere Abfälle als die zugelassenen Abfallschlüssel-Nummern
sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen.
5.3 Kontrollrecht
(1) Falls in bezug auf die richtige Kennzeichnung der
Stoffe Zweifel bestehen, ist der Betreiber berechtigt das
Material zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ergibt
die Untersuchung, daß die angelieferten Materialien
Stoffe enthalten, die nicht angeliefert werden dürfen,
kann der Betreiber die Materialien an den Benutzer auf dessen
Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt
der Benutzer. Der Betreiber ist von allen hieraus entstehenden
Ansprüchen freigestellt.
(2) Das Ergebnis obiger Untersuchung ist für das weitere
Vorgehen verbindlich.
(3) Für Rückladungen wird eine Wiederaufladepauschale
gemäß Preisliste erhoben.
(4) Das Betriebsgelände darf nur mit gültigem Wiegeschein
(Lieferschein/Barrechnung) und Freigabe der Anlieferung verlassen
werden.
5.4 Zahlungsabwicklung
(1) Ohne Vorliegen besonderer Zahlungsvereinbarungen zwischen
Benutzer und Betreiber erfolgt die Annahme der zugelassenen
Abfälle nur gegen Barkasse.
(2) Zahlung gegen Rechnung oder per Bankanweisung erfolgt
nur auf Antrag nach Prüfung durch den Betreiber. Antragsformulare
sind an der Betriebsstätte erhältlich oder können postalisch
angefordert werden.
(3) Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Benutzers
besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.5 Sonstiges
(1) Dem Betreiberpersonal ist es untersagt, Materialien vom
Anlieferfahrzeug mit dem Radlader abzuschieben.
(2) Radlader haben in den Hallenbereichen Vorfahrt.
| Datum des Inkrafttretens |
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Grund |
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| 01.10.1997 |
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Erstausgabe |
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| 01.01.2000 |
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Änderung |
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| 09.10.2002 |
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Änderung |
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| 23.01.2006 |
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Aktualisierung der Öffnungszeiten |
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